In der Privaten Krankenversicherung muss sich jede versicherte Person eigenständig versichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung – oder Familienversicherung – gibt es in der PKV im Gegensatz zur GKV nicht.
Regelungen für Ehepaare und Lebenspartner
Ob verheiratet oder nicht: Wenn Partner versicherungsfrei sind, haben auch diese die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Für die Aufnahme in die PKV gelten immer die gleichen Grundsätze: freie Wahl des Versicherungsumfangs mit dauerhaft garantierten Leistungen, Gesundheitsprüfung zu Versicherungsbeginn und individueller Beitrag. Besondere Regelungen gibt es für Ehe- und Lebenspartner allerdings hinsichtlich einer Versicherung im Standardtarif: Für Einzelpersonen ist dort der Beitrag auf den Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Ehepaare und Lebenspartner hingegen zahlen zusammen maximal 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags.
Auch bei Beamten gibt es eine Besonderheit: Wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner mit Anspruch auf Beihilfe Vorerkrankungen oder Behinderungen haben, können sie innerhalb bestimmter Fristen zu erleichterten Bedingungen in die PKV wechseln. Im Falle einer Scheidung hat der nicht-verbeamtete Partner zudem das Recht, den PKV-Schutz in einen Vollversicherungs-Tarif umzuwandeln. Bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgt die Änderung ohne Risikoprüfung und Wartezeiten. Mehr Informationen: www.beamte-in-der-pkv.de
Was gilt bei Kindern und Jugendlichen?
Privatversicherte Kinder und Jugendliche haben in der Regel bis zum Ende der Schullaufbahn über einen Elternteil ihren Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch, wenn sie gesetzlich familienversichert oder freiwillig versichert sind. Erst mit Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes stellt sich erneut die Frage, welche Krankenversicherung gewählt werden kann oder muss.
Kinder versichern
Je nachdem, wie die Eltern versichert sind, gelten unterschiedliche Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern.
Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine
Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die
Versicherung in Anspruch genommen werden kann. Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für die Zusatzversicherung.
Es sind nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
Wenn Versicherte für ihr Kind einen höherwertigen Versicherungsschutz als für sich selbst abschließen (beispielsweise Ein- statt Zweibettzimmer), ist für diese Mehrversicherung eine Risikoprüfung notwendig. Bei adoptierten Kindern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen.
Was gilt bei einem kranken Kind?
Die Private Krankenversicherung funktioniert bei Kindern wie bei Erwachsenen. Wenn Versicherte mit ihrem Kind zum Arzt gehen, geben sie an, dass das Kind privat versichert ist. Der Arzt wird den Versicherten nach der Behandlung eine Rechnung schicken, die sie bei ihrer PKV zur Erstattung einreichen können.
Müssen privat versicherte Kinder wegen Krankheit zu Hause bleiben, haben die Eltern das Recht, es bei laufendem Gehalt selbst zu betreuen. Für fünf Tage im Jahr muss der Arbeitgebende nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Lohn weiterzahlen, wenn das Kind jünger als acht Jahre ist. Voraussetzung ist, dass weder Tarif- noch Arbeitsvertrag eine andere Regelung vorsehen.
Unabhängig davon haben abhängig Beschäftigte auch bei Erkrankung eines privat versicherten Kindes das Recht auf unbezahlte Freistellung. Für jedes Kind unter zwölf Jahren besteht ein Anspruch auf zehn Arbeitstage im Jahr. Insgesamt darf sich jeder Arbeitnehmende aber höchstens 25 Tage im Jahr freistellen lassen. Alleinerziehende haben einen erhöhten Anspruch von 20 Arbeitstagen im Jahr pro Kind beziehungsweise höchstens 50 Arbeitstagen insgesamt.
|
|
|